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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19 (https://dejure.org/2020,78055)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19 (https://dejure.org/2020,78055)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 11. März 2020 - 3 Ca 1111/19 (https://dejure.org/2020,78055)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen, Altersdiskriminierung, GdB, Sozialplanabfindung, Ermessen, Berechnung, Zustimmung, Abfindungsanspruch, Verzicht, Berufung, unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, schwerbehinderte ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern haben, jedoch nicht gehalten sind, bessere Lösungen zu finden als die Betriebsparteien (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14).

    Die Respektierung dieses erheblichen Gestaltungsspielraums geht soweit, dass dabei auch Härten, die mit jeder Gruppenbildung einhergehen und die bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher Nachteile und deren pauschalisierendem Ausgleich aus Sicht der Betriebsparteien nicht vermeidbar sind, in Kauf zu nehmen sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Die betroffenen Arbeitnehmer werden wegen ihres Alters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Einer Kappungsgrenze liegt dabei die Einschätzung der Betriebsparteien zu Grunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise noch angemessen ausgeglichen oder jedenfalls substanziell abgemildert sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, a.a.O.): Die Betriebsparteien durften bei der vereinbarten Summe von 75.000,- EUR aus Sicht des Gerichts davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Nachteile noch substantiell abgemildert werden.

    Da im Anwendungsbereich des AGG, also dann, wenn es - wie hier - um eine behauptete Atersdiskriminierung geht, die Regelungen des AGG abschließend sind und ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz weder möglich noch nötig ist (vgl. BAG vom 23.03.2010 a.a.O. und Hinrichs/Zwanziger DB 2007, 574 ff.), liegt in der Sozialplandeckelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. S. 75 1 BetrVG (so im Ergebnis auch BAG vom 21.07.2009 a.a.O. und LAG Nürnberg a.a.O.).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Sind diese aber erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (vgl. BAG vom 23.03.2010, 1 AZR 832/08).

    Da im Anwendungsbereich des AGG, also dann, wenn es - wie hier - um eine behauptete Atersdiskriminierung geht, die Regelungen des AGG abschließend sind und ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz weder möglich noch nötig ist (vgl. BAG vom 23.03.2010 a.a.O. und Hinrichs/Zwanziger DB 2007, 574 ff.), liegt in der Sozialplandeckelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. S. 75 1 BetrVG (so im Ergebnis auch BAG vom 21.07.2009 a.a.O. und LAG Nürnberg a.a.O.).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Sie verstößt gegen das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen (vgl. BAG vom 20.12.1983, 1 AZR 442/82) bzw. - genauer formuliert - gegen das Verbot, dieses Verbot zu umgehen (vgl. dazu BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04):.

    Dies ist aber u.a. deshalb, da ein Sozialplan nicht dazu dient, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu beseitigen, sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt damit - auch nach Inkrafttreten des S. 1 a KSchG - gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des S. 75 1 1 BetrVG (vgl. BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04).

  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Die Betriebsparteien dürfen die Zahl der nach dem Sozialplan tatsächlich begünstigten schwerbehinderten Mitarbeiter eigenständig und ggf. auch abweichend vom SGB IX festlegen, soweit die vorgenommene Differenzierung sachlich vertretbar ist (vgl. BAG vom 19.04.1983, 1 AZR 498/81).
  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung von Sozialplanansprüchen einen erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BAG vom 9.12.2014, 1 AZR 102/13; vgl. auch BAG vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung von Sozialplanansprüchen einen erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BAG vom 9.12.2014, 1 AZR 102/13; vgl. auch BAG vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).
  • BAG, 02.10.2007 - 1 AZN 793/07

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Das haben die Obergerichte wiederholt so entschieden, wobei diese Rechtsprechung auch der herrschenden Meinung in der Literatur entspricht (vgl. nur BAG und LAG Nürnberg a.a.O.; BAG vom 2.10.2007, 1 AZN 793/07; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG S 112a Rn. 156; ErfK, 20. Aufl., S. 1 12, 112a BetrVG Rn. 24a).
  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Sie verstößt gegen das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen (vgl. BAG vom 20.12.1983, 1 AZR 442/82) bzw. - genauer formuliert - gegen das Verbot, dieses Verbot zu umgehen (vgl. dazu BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04):.
  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

    Auszug aus ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19
    Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern haben, jedoch nicht gehalten sind, bessere Lösungen zu finden als die Betriebsparteien (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14).
  • BAG, 11.10.2022 - 1 AZR 129/21

    Sozialplan - Zusatzbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer

    Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11. März 2020 - 3 Ca 1111/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.919,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen.
  • LAG Nürnberg, 02.12.2020 - 3 Sa 187/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11.03.2020, Az.: 3 Ca 1111/19, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden ( 3 Ca 1111/19) vom 11.03.2020 - zugestellt am 07.04.2020 - wird aufgehoben.

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